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Artikel 6 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 6

Artikel 6. Zur Förderung des internationalen Güterverkehrs ist die Fahrgeschwindigkeit und die Regelmäßigkeit des Verkehrs um so vorteilhafter zu gestalten, je wichtiger die Verkehrslinien sind.

Die Staaten werden alle technischen Maßnahmen fördern, die dazu bestimmt sind, auf besonders wichtigen internationalen Verkehrswegen einen ihrer Bedeutung entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006610

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