Artikel 6
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den österreichischen Bediensteten von Regensburg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemeinsamen Grenze bei Passau oder Schärding,
- b) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau
- verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000525
Dokumentnummer
NOR40006671
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