Artikel 5
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000525
Dokumentnummer
NOR40206007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
