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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 3

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006668

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