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Artikel 5 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 5

Verbindungsbeamte

(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
  2. b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
  3. c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.

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