Artikel 5
Verbindungsbeamte
(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
- b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
- c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)