vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen - Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.1986

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 38/1976) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Beitrittsurkunde:

Dänemark 21. Oktober 1976

Finnland 19. Juli 1976

Polen 12. Jänner 1979

Portugal 29. Jänner 1980

Rumänien 23. Dezember 1976

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

DÄNEMARK:

Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13, 15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen angeschlossen sind, anzuwenden und daß das Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln Anwendung findet.

POLEN:

Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an die Bestimmungen

des Art. 10 des Übereinkommens nicht gebunden.

Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geschehen zu Genf am 20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen, die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen sind, gebunden fühlt.

RUMÄNIEN:

Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sie sich durch

Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet.

In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde gab die Regierung Rumäniens die folgenden Erklärungen ab:

  1. a) Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel 9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bezug genommen wird, mit der Charta der Vereinten Nationen und den von den Vereinten Nationen angenommenen Dokumenten betreffend die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die Generalversammlung in ihrer Resolution 2625 (XXV) einstimmig angenommen wurde und welche feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet, die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen Ende zu bringen.
  2. b) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Rumänien, daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16, 17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden betrachtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)