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Artikel 1 Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen - Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1976

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) beigetreten:

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Beitrittsurkunde:

Luxemburg 13. Oktober 1971

Schweiz 29. Juni 1973

Deutsche Demokratische Republik 4. Oktober 1974

Norwegen 3. Feber 1975

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

Luxemburg:

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, daß

es durch die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen bis

inklusive 20 nicht gebunden ist.

Deutsche Demokratische Republik:

  1. a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens betrachtet sich die Deutsche Demokratische Republik durch keine der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen gebunden.
  2. b) Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden, denen

    gemäß eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen wird.

    Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Vertragsparteien zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsverfahren notwendig sei.

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