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Artikel 1 Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen - Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1985

Artikel 1

Gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) wird erklärt, daß die Regelung Nr. 15 *1) dieses Übereinkommens von der österreichischen Verwaltung ab 25. Mai 1985 nicht mehr angewendet wird. Die österreichische Erklärung wurde am 24. Mai 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Regelung Nr. 15 tritt daher gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens am 25. Mai 1986 für Österreich außer Kraft.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 540/1979

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