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§ 8 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Meldung und Information

§ 8.

(1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:

  1. 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),
  5. 5. die Unterschrift des Dienststellenleiters und
  6. 6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003206

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