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§ 6 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Nachbesetzung

§ 6.

(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003204

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