vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Vorsitzende

§ 7.

(1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)