Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 9
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Gesetzesnummer
20000287
Dokumentnummer
NOR40002529
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