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Artikel 8 Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.

Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002528

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