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Artikel 9 Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 9

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002529

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