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Artikel 2 Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 2

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.

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