vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Verordnung“

    die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

  1. b) „Durchführungsverordnung“

    die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)