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Artikel 3 Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.

(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der portugiesischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neue festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

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