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§ 13 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge Betriebsanweisungen

§ 13

(1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über

  1. 1. Aufgaben der Arbeitnehmer,
  2. 2. zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
  3. 3. Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
  4. 4. zulässige Ladung und Ladungssicherung,
  5. 5. Signale,
  6. 6. Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
  7. 7. Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
  8. 8. Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
  9. 9. Verhalten bei Störungen und
  10. 10. die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.

(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.

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