Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 14
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- 1. Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
- 2. sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
- 3. sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
- 4. Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
- 5. nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
(3) Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
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