3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge Betriebsanweisungen
§ 13
(1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
- 1. Aufgaben der Arbeitnehmer,
- 2. zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
- 3. Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
- 4. zulässige Ladung und Ladungssicherung,
- 5. Signale,
- 6. Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
- 7. Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
- 8. Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
- 9. Verhalten bei Störungen und
- 10. die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.
(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
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