Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 21
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- 1. Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
- 2. die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.
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