Artikel 3
Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
20000157
Dokumentnummer
NOR40001144
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