Artikel 4
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
20000157
Dokumentnummer
NOR40001145
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