Artikel 9
Abwesenheitsurteil
Wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde, kann die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht solche Informationen oder Zusicherungen abgibt, die der ersuchte Staat als ausreichend erachtet, um klarzustellen, daß die Person eine angemessene Möglichkeit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder daß ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.
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