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Artikel 8 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 8

Todesstrafe

(1) Wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates, mit der Todesstrafe bedroht ist, kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht eine Zusicherung abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt wird (im Fall einer zur Strafverfolgung gesuchten Person) oder nicht vollstreckt wird (im Fall einer Person, die bereits im Zeitpunkt, in dem um die Auslieferung ersucht wurde, zum Tode verurteilt worden war).

(2) In den Fällen, in denen der ersuchende Staat eine Zusicherung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, wird der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen und wird der ersuchende Staat die Zusicherung völlig einhalten.

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