Artikel 7
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
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