vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 21

Durchlieferung

(1) Jede Vertragspartei kann die Durchbeförderung einer Person, die von einem dritten Staat an die andere Vertragspartei ausgeliefert wird, durch ihr Staatsgebiet bewilligen. Ein Durchlieferungsersuchen wird im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellt. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminialpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden. Das Ersuchen wird eine Beschreibung der durchzuliefernden Person und eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes des Falles enthalten. Eine durchzuliefernde Person wird während der Durchlieferung in Haft gehalten.

(2) Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Luftweg von einem Vertragsstaat benützt wird und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgesehen ist. Wenn eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stattfindet, kann dieser Staat das in Absatz 1 vorgesehene Durchlieferungsersuchen verlangen. Dieser Vertragsstaat wird die zu befördernde Person in Haft halten, bis das Durchlieferungsersuchen einlangt und die Durchlieferung durchgeführt wird, jedoch nur sofern das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)