Artikel 20
Vereinfachte Auslieferung
Erscheint die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig und hat sich die auszuliefernde Person mit ihrer Auslieferung und Übergabe ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt, so kann der ersuchte Staat diese Person ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung, wovon der ersuchte Staat den ersuchenden Staat in Kenntnis setzen wird.
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