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Artikel 18 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000839

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