Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000840
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