vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)