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Artikel 14 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 14

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des vorliegenden Abkommens dienen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000835

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