Artikel 14
Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des vorliegenden Abkommens dienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000835
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