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Artikel 15 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000836

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