Artikel 11
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000832
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