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Artikel 11 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000832

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