Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000831
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