Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)1), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen internationalen Verträgen an.
(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge, beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.
(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000684
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