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Artikel 3 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 3

(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen, die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf dem Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden wäre. Die österreichischen Eisenbahnen haben dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen.

(2) Den österreichischen Eisenbahnen steht gegen die ungarischen Eisenbahnen ein Rückgriffsanspruch zu, wenn das schädigende Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen Eisenbahnen oder deren Leute oder durch einen Mangel der ungarischen Eisenbahnstrecke oder deren Anlagen verursacht wurde.

(3) Zur Entscheidung über die aus einem Schadensfall abgeleiteten außervertraglichen Ansprüche sind auch die Gerichte des Staates jener Vertragspartei zuständig, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 3 dieses Artikels von einem Gericht des Staates einer Vertragspartei gefällt oder vor einem solchen Gericht geschlossen worden sind, werden im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt und vollstreckt. Hat sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen, daß der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen,

  1. - wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Staates der Vertragspartei gefällt worden ist, in dem die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist;
  2. - wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung (öffentliche Ordnung) der Vertragspartei, in der sie vollstreckt werden soll, verletzt;
  3. - oder wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach diesem Abkommen anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegen, wenn die Entscheidung den im Sinne dieses Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000685

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