Artikel 1
(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz (Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der Republik Ungarn abzuwickeln.
(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000683
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