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Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 0

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/1999

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Unterzeichnungsdatum

24.11.1998

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd

StF: BGBl. III Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1572 AB 1817 S. 169 . BR: AB 5954 S. 655 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 90/2017

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsparteien) sind,

vom Wunsche geleitet,

  1. die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und
  2. den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-österreichischen Industrieparks zu fördern,

sowie unter Berücksichtigung

  1. des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am 14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und
  2. des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR30000098

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