§ 3
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde abzuschließen.
14.04.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
