§ 0 Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 72/1994
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden und eines aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 72/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
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