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§ 2 Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 2

Leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke

(1) Die Anlage 1 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 werden die in der Anlage 1 dargestellten Kaufpreise als maximale Quadratmeterpreise für jede Gemeinde im Burgenland festgelegt.

22.05.2023

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