§ 1
Allgemeines
(1) Gemäß § 24b Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, hat die Gemeinde Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis zu verkaufen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist
- 1. die Festlegung von maximalen Baulandpreisen je Quadratmeter für jede Gemeinde im Burgenland (leistbarer Kaufpreis für Baulandgrundstücke) gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 sowie
- 2. die Festsetzung eines Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Baulandmobilisierungsabgabe gemäß § 24a Abs. 5 Z 3 Bgld. RPG 2019.
22.05.2023
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