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§ 13 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Abschnitt

Berufsfamilie Infrastruktur

§ 13

Infrastruktur Assistenzdienst

(1) Für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.

(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, ist eine Lehrabschlussprüfung.

(3) Die in Abs. 2 genannte Voraussetzung kann durch eine mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

23.12.2019

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