zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2023
§ 12
Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
24.05.2023
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