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§ 31 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 31

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) und Umsetzung und/oder Weiterentwicklung von vorliegenden Analysen.
  2. 2. Stufe 2: Entwicklung von komplexen Empfehlungen. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten mit erheblicher Veränderungsdynamik in unmittelbaren Krisensituationen.
  3. 3. Stufe 3: Akute Risikoeinschätzung und Einleitung geeigneter Schutz- bzw. Hilfsmaßnahmen in Fallverantwortung (Eingriff in Grundrechte zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen).

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

SAD_Spz1/3

Lösungsprozess Stufe 1

B1/11

SAD_Spz2/3

Lösungsprozess Stufe 2

B1/12

SAD_Spz3/3

Lösungsprozess Stufe 3

B1/13

   

23.12.2019

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