vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 32

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Beratung von Menschen in sozialproblematischen Fällen.
  2. 2. Stufe 2: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) nach Analyse ihrer spezifischen Situation.

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

SAD_Sb1/2

Lösungsprozess Stufe 1

B1/9

SAD_Sb2/2

Lösungsprozess Stufe 2

B1/10

   

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte