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§ 1 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. bis 3. Abschnitt dargestellten Differenzierungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich, weiters werden die Modellstellen jeweils einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zugeordnet.

23.12.2019

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