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§ 14 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 14

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Handlungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Reaktiv: vielseitige Ausführungen nach grobem Auftrag.
  2. 2. Stufe 2: Aktiv: Vorbereitung, Durchführung der Fälle, Abstimmung der Planungen/Disposition auf individuell, wechselnde Situationen.
  3. 3. Stufe 3: Fachliche Betreuung, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereiches.
  2. 2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Sb1/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/7

VA_Sb2a/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/8

VA_Sb2b/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/8

VA_Sb3a/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/9

VA_Sb3b/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/9

VA_Sb4/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/10

   

27.02.2020

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